§ 100 GG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 100*)
Sonstige Schlussbestimmungen

(1) Die §§ 70 und 78, jeweils in der Fassung LGBl.Nr. 4/2012, treten rückwirkend am 1. Jänner 2012 in Kraft.

(2) Eine Verordnung nach § 70 Abs. 5 kann rückwirkend mit 1. Jänner 2012 in Kraft gesetzt werden.

(3) Die Regelung des § 91 der Gemeindeordnung 1935, LGBl.Nr. 25/1935, in der Fassung LGBl.Nr. 35/1985, betreffend Hand- und Zugdienste gilt weiterhin.

(4) Die §§ 52 Abs. 2 und 92 der Gemeindeordnung 1935, LGBl.Nr. 25/1935, treten außer Kraft.

(5) Die nach den Bestimmungen vor der Novelle LGBl.Nr. 94/2012 erfolgte Entsendung von Vertretern der Gemeinde in Organe von Gemeindeverbänden bleibt gültig.

(6) Art. VII des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 94/2012, 44/2013

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

09.12.2015

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