§ 100
Verordnungsprüfung
(1) Die Gemeinde hat im eigenen Wirkungsberiech erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen (Abs. 1) aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde spätestens mit der Kundmachung der die Aufhebung verfügenden Verordnung im Landesgesetzblatt mitzuteilen. Vor der Erlassung einer solchen Verordnung ist der Gemeinde Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Die Aufhebungsverordnung der Aufsichtsbehörde ist überdies vom Bürgermeister unverzüglich in gleicher Weise wie die aufgehobene Verordnung an der Amtstafel kundzumachen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
