Gesundheitsüberwachung
§ 100.
(1) Die §§ 51 und 55 treten erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die sonstige besondere Untersuchungen regelt, in Kraft.
(2) Bis zum rechtsgültigen Abschluß eines Vertrages gemäß § 57 Abs. 4 sind auf den Kostenersatz gemäß § 57 Abs. 3 die bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter jeweils geltenden Honorarsätze sinngemäß anzuwenden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)
(4) Die Verordnung der Bundesregierung über den Schutz von Bundesbediensteten in Dienststellen des Bundes in Tropenländern (Tropentauglichkeitsverordnung), BGBl. Nr. 630/1983, gilt als Verordnung zu § 59 dieses Bundesgesetzes.