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Artikel IV. Zweite B-VGN 1962

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Artikel IV.

(1) Bis zu einer anderweitigen Regelung durch Bundesgesetz trägt der Bund die Kosten der Besoldung (Aktivitäts- und Pensionsaufwand) der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen (Artikel 14 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes), unbeschadet allfälliger gesetzlicher Beitragsleistungen der Länder zum Personalaufwand für diese Lehrer.

(2) Solange der Bund ganz oder teilweise für die Kosten der Besoldung der im Abs. 1 genannten Lehrer aufkommt, haben die Länder jährlich einen Dienstpostenplan für diese Lehrer zu erstellen. Hiebei sind die für die Erstellung der Dienstpostenpläne für die Lehrer des Bundes jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

(3) Solange der Bund ganz oder teilweise für die Kosten der Besoldung der im Abs. 1 genannten Lehrer aufkommt, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen:

  1. a) Die gemäß Abs. 2 zu erstellenden Dienstpostenpläne der Länder. Der Bund legt die Kriterien für seine Zustimmung vorab in Stellenplanrichtlinien fest, die unter Bedachtnahme auf die bestehenden gesetzlichen Grundlagen laufend überprüft und erforderlichenfalls rechtzeitig angepasst werden. Die Zustimmung ist aus dem Grunde einer zu hohen Landesdurchschnittszahl der Schüler je Klasse zu verweigern, wenn sie bei Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen den Wert 25, bei Sonderschulen den Wert 13 übersteigt.
  2. b) Alle im freien Ermessen liegenden Personalmaßnahmen über die im Abs. 1 genannten Lehrer, die finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen. Das zuständige Bundesministerium hat jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen jene im freien Ermessen liegenden Personalmaßnahmen festzustellen, die ihrer Geringfügigkeit wegen ohne eine solche Zustimmung getroffen werden können.

(4) Solange der Bund ganz oder teilweise für die Kosten der Besoldung der im Abs. 1 genannten Lehrer aufkommt, haben sich die Länder bei der Vollziehung gemäß Art. 14 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes des vom Bund bereitgestellten und betriebenen IT-Verfahrens für das Personalmanagement zu bedienen. Die Länder haben laufend zusätzlich zu den Daten, die für die Besoldung der in Abs. 1 genannten Lehrer erforderlich sind und im IT-Verfahren für das Personalmanagement direkt erfasst werden, Daten zu den Lehrfächerverteilungen dieser Lehrer und zur äußeren Schulorganisation automationsunterstützt zu erfassen und für die Übernahme in das vom Bund bereitgestellte IT-Verfahren für das Personalmanagement zur Verfügung zu stellen. Der Bund kann diese Daten zum Zweck des Budget-, Personal- und Bildungscontrollings uneingeschränkt einsehen und weiter verarbeiten.

(5) Werden die vom Bund gemäß Abs. 1 zur Kostentragung der Besoldung der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen zur Verfügung gestellten Mittel aufgrund des Entfalls von Verminderungen der Unterrichtsverpflichtung ansonsten vorgesehener Schulleitungen an einzelnen Standorten im Rahmen eines Schulclusters nicht ausgeschöpft, können diese für die Tragung der Personalkosten des administrativen und sonstigen pädagogischen Personals im Schuldienst verwendet werden. Die Länder und Gemeinden können sich einer vom Bund im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gegründeten Einrichtung zur Bereitstellung administrativen und sonstigen pädagogischen Personals im Schuldienst bedienen; eine Verpflichtung zur Gründung einer solchen Einrichtung besteht für den Bund nicht.

Schlagworte

Aktivitätsaufwand, Stellenplan, Bundeslehrer, Landeslehrer, Volksschule, Personalaufwand, Klassenschülerzahl

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

10000362

Dokumentnummer

NOR40196827

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