§ 2
Die bisherigen sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, des Arbeits- und Sozialgerichts Wien, des Handelsgerichts Wien, des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des Jugendgerichtshofs Wien für die in § 1 genannten Bezirksgerichtssprengel werden aufgehoben.