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Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

§ 0

Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 214/2018

Typ

Vertrag – Schweiz

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.02.2019

Unterzeichnungsdatum

28.09.2017

Index

19/10 Friedenssicherung

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft

StF: BGBl. III Nr. 214/2018 (NR: GP XXVI RV 112 AB 318 S. 45. BR: AB 10033 S. 885.)

Sprachen

Deutsch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 20. November 2018 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 17 Abs. 1 mit 1. Februar 2019 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft, nachstehend „Parteien“ genannt,

  1. haben Folgendes vereinbart:

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 136/1998.

2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 137/1998.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010546

Dokumentnummer

NOR40211413

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