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Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland)
Kurztitel
Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland)
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Deutschland
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.08.2026
Unterzeichnungsdatum
09.12.2022
Index
19/10 Friedenssicherung
Langtitel
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
StF: BGBl. III Nr. 76/2026 (NR: GP XXVII RV 2286 AB 2483 S. 257 . BR: AB 11472 S. 965 .)
Sprachen
Deutsch
Ratifikationstext
Die Notifikationen gemäß Art. 15 Abs. 1 des Abkommens wurden am 7. Mai 2024 bzw. 18. Mai 2026 vorgenommen; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung am 1. August 2026 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich
und
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –
in Anbetracht des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt1,
in Anbetracht des Übereinkommens vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen („PfP-Truppenstatut“)2,
in Anbetracht des Abkommens vom 18. April 2007 zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen3,
in Anbetracht des Abkommens vom 6. November 2007 zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den vorübergehenden Aufenthalt von Angehörigen der deutschen Bundeswehr und Angehörigen des österreichischen Bundesheeres auf dem Gebiet des jeweils anderen Staats („Streitkräfteaufenthaltsabkommen“)4,
in dem Bestreben, einen geeigneten Rahmen für die Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft festzulegen –
sind wie folgt übereingekommen:
___________________
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949 idF BGBl. III Nr. 74/2019.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 136/1998.
3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 54/2007.
4 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 113/2009.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Gesetzesnummer
20013202
Dokumentnummer
NOR40278692
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