Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 1046/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.
§ 0
Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Slowakei)
Kurztitel
Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 212/1990 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 72/2005
Typ
Vertrag – Slowakei
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
30.06.2005
Unterzeichnungsdatum
21.06.1988
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 1046/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER TSCHECHOSLOWAKISCHEN SOZIALISTISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT BEI DER VORBEUGUNG UND AUFKLÄRUNG GERICHTLICH STRAFBARER HANDLUNGEN SOWIE BEI DER GEWÄHRLEISTUNG DER SICHERHEIT IM STRASSENVERKEHR
StF: BGBl. Nr. 212/1990 (NR: GP XVII RV 701 AB 808 S. 97 BR: AB 3656 S. 513 .)
Änderung
BGBl. Nr. 1046/1994 (NR: GP XVIII RV 1504 AB 1725 S. 168 . BR: AB 4828 S. 588 .)
BGBl. III Nr. 72/2005 (NR: GP XXII RV 552 AB 787 S. 93 . BR: AB 7207 S. 718 .)
Sprachen
Deutsch, Tschechisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 15 Abs. 1 des Abkommens wurden am 4. September 1989 bzw. 6. März 1990 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 15 Abs. 1 mit 1. Juni 1990 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich
und
die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik von dem Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitsbehörden der beiden Vertragsparteien bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr zu erleichtern und zu vertiefen,
haben folgendes vereinbart:
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Gesetzesnummer
10002973
Dokumentnummer
NOR11002997
alte Dokumentnummer
N2199014279A
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