§ 0
Zollbehandlung der Donauschiffe (BRD)
Kurztitel
Zollbehandlung der Donauschiffe (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1964
Inkrafttretensdatum
01.12.1964
Langtitel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Zollbehandlung der Donauschiffe.
StF: BGBl. Nr. 260/1964 (NR: GP IX RV 369 AB 370 S. 61 . BR: S. 172.)
Sonstige Textteile
Nachdem das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Zollbehandlung der Donauschiffe, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 14. Oktober 1964 ausgetauscht worden; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 9 Absatz 2 am 1. Dezember 1964 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Bundesrepublik Deutschland sind in der Absicht, die Zollbehandlung der Donauschiffe zu erleichtern, übereingekommen, ein Abkommen zu schließen.
Zu diesem Zwecke haben zu Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:
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