Der Notenwechsel ist gemäß BGBl. III Nr. 124/2020 als beendet anzusehen.
§ 0
Zoll für Milch und Rahm (Schweiz)
Kurztitel
Zoll für Milch und Rahm (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1927
Typ
Vertrag - Schweiz
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
25.05.1926
Außerkrafttretensdatum
28.08.2020
Unterzeichnungsdatum
04.02.1927
Index
39/04 Zollabkommen
Beachte
Der Notenwechsel ist gemäß BGBl. III Nr. 124/2020 als beendet anzusehen.
Langtitel
Notenwechsel zwischen Österreich und der Schweiz, betreffend die Änderung der österreichischen vertragsmäßigen Zölle für Milch und Rahm.
StF: BGBl. Nr. 50/1927 (NR: GP II 646 AB – S. 172.)
Änderung
Sonstige Textteile
Nachdem der Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Schweiz, betreffend die Änderung der österreichischen vertragsmäßigen Zölle für Milch und Rahm, welcher also lautet:
... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den in diesem Notenwechsel enthaltenen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 4. Februar 1927.
Ratifikationstext
Der in diesem Notenwechsel enthaltene Staatsvertrag, dessen materielle Bestimmungen bereits mit Verordnung der Bundesregierung vom 24. Mai 1926, B. G. Bl. Nr. 119, vorläufig in Kraft gesetzt wurden, ist am 25. Mai 1926 in Kraft getreten.
Schlagworte
e-rk2,
BGBl. Nr. 119/1926
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2020
Gesetzesnummer
10003758
Dokumentnummer
NOR11003792
alte Dokumentnummer
N3192713432T
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