Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2022
§ 0
Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)
Kurztitel
Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 97/2017 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2025
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
07.12.2022
Außerkrafttretensdatum
31.12.2023
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG
Langtitel
VEREINBARUNG gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit
StF: BGBl. I Nr. 97/2017 (NR: GP XXV RV 1339 AB 1371 S. 157 . BR: AB 9702 S. 863 .)
Änderung
BGBl. I Nr. 198/2022 (NR: GP XXVII RV 1327 AB 1344 S. 141 . BR: AB 10901 S. 938 .)
BGBl. I Nr. 1/2025 (NR: GP XXVII RV 2316 AB 2360 S. 243 . BR: AB 11386 S. 962 .)
Ratifikationstext
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 28 mit 1. Jänner 2017 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und
das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,
im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende
Vereinbarung zu schließen:
Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
PRÄAMBEL | |
1. Abschnitt | |
Gegenstand | |
Geltungsbereich | |
Begriffsbestimmungen | |
2. Abschnitt | |
Rahmen-Gesundheitsziele, Gesundheit in allen Politikfeldern und Public Health-Orientierung | |
Prinzipien der Zielsteuerung-Gesundheit | |
Ziele und Handlungsfelder der Zielsteuerung-Gesundheit | |
3. Abschnitt | |
Mehrstufigkeit des Zielsteuerungsprozesses | |
Entscheidungen zur Zielsteuerung-Gesundheit auf Bundesebene | |
Entscheidungen zur Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene | |
Wechselseitige Datenbereitstellung durch ZS-G-Partner | |
4. Abschnitt | |
Ausrichtung der Zielsteuerung-Gesundheit | |
Steuerungsbereich Ergebnisorientierung | |
Steuerungsbereich Versorgungsstrukturen | |
Steuerungsbereich Versorgungsprozesse | |
5. Abschnitt | |
Finanzzielsteuerung – allgemeine Bestimmungen | |
Inhalt und Gegenstand der Finanzzielsteuerung | |
Festlegung der Ausgabenobergrenzen für den Zeitraum 2017 bis 2023 | |
6. Abschnitt | |
Monitoring und Berichtswesen | |
Ablauf des Monitorings | |
Evaluierung | |
7. Abschnitt | |
Allgemeines | |
Regelungen bei Nicht-Erreichung von festgelegten Zielen | |
Regelungen bei Verstößen gegen diese Vereinbarung, den Zielsteuerungsvertrag | |
Regelungen bei Nicht-Zustandekommen des Zielsteuerungsvertrages oder der mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen | |
Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten aus dem Zielsteuerungsvertrag oder den mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit | |
8 Abschnitt | |
Sonderbestimmungen für den Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen | |
Unterstützungspflicht des Bundes | |
9. Abschnitt | |
Inkrafttreten | |
Geltungsdauer und Außerkrafttreten | |
Durchführung der Vereinbarung | |
Urschrift | |
PRÄAMBEL
Im Interesse der in Österreich lebenden Menschen kommen die Vertragsparteien Bund und Länder einerseits sowie die Sozialversicherung andererseits als gleichberechtigte Partner überein, das eingerichtete partnerschaftliche Zielsteuerungssystem zur Steuerung von Struktur, Organisation und Finanzierung der österreichischen Gesundheitsversorgung fortzuführen. Vor dem Hintergrund der bestehenden Zuständigkeiten verfolgt diese Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG daher das Ziel, durch moderne Formen einer vertraglich abgestützten Staatsorganisation eine optimale Wirkungsorientierung sowie eine strategische und ergebnisorientierte Kooperation und Koordination bei der Erfüllung der jeweiligen Aufgaben zu erreichen. Es geht um eine den Interdependenzen entsprechende „Governance“ der Zuständigkeiten für die Gesundheitsversorgung, um die Entsprechung der Prinzipien Wirkungsorientierung, Verantwortlichkeit, Rechenschaftspflicht, Offenheit und Transparenz von Strukturen bzw. Prozessen und Fairness und um die Sicherstellung von sowohl qualitativ bestmöglichen Gesundheitsdienstleistungen als auch deren Finanzierung.
Durch das vertragliche Prinzip Kooperation und Koordination sollen die organisatorischen und finanziellen Partikularinteressen der Systempartner überwunden werden.
Das Zielsteuerungssystem-Gesundheit baut dabei auf folgenden prinzipiellen politischen Festlegungen auf:
- 1. Für Patientinnen und Patienten sind der niederschwellige Zugang zur bedarfsgerechten Gesundheitsversorgung und deren hohe Qualität langfristig zu sichern und auszubauen.
- 2. Die Verantwortung für den Einsatz der von der Bevölkerung bereitgestellten Steuern und Beiträgen verlangt nach Instrumenten zur Steigerung der Effektivität und Effizienz der Gesundheitsversorgung.
- 3. Im Sinne des Prinzips der Wirkungsorientierung in der Gesundheitsversorgung geht es um die Weiterentwicklung von Organisation und Steuerungsmechanismen auf Bundes- und Landesebene.
- 4. Weiters geht es sowohl um die Festlegung von Versorgungs- als auch Finanzzielen für den von dieser Zielsteuerung-Gesundheit umfassten Teil der Gesundheitsversorgung als auch um ein Monitoring zur Messung der Zielerreichung.
- 5. Künftig sollen alle von Bund, Ländern und Sozialversicherung im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit erfassten Maßnahmen für eine optimale Gesundheitsversorgung dieser gemeinsamen Ausrichtung unterliegen.
- 6. Der Anstieg der öffentlichen Gesundheitsausgaben (ohne Langzeitpflege) ist über die Periode bis 2020 an das zu erwartende durchschnittliche nominelle Wachstum des Bruttoinlandsprodukts heranzuführen, was bedeutet, dass in der Perspektive bis 2020 der Anteil der öffentlichen Gesundheitsausgaben am Bruttoinlandsprodukt stabil bei rund 7 Prozent liegt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2022
Schlagworte
Bundesebene, Versorgungsziel
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Gesetzesnummer
20009929
Dokumentnummer
NOR40249128
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