Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

§ 0

Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)

Kurztitel

Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 200/2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2017

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Langtitel

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit

StF: BGBl. I Nr. 200/2013 (NR: GP XXIV RV 2140 AB 2253 S. 200 . BR: AB 8959 S. 820 .)

Änderung

BGBl. I Nr. 97/2017 (NR: GP XXV RV 1339 AB 1371 S. 157 . BR: AB 9702 S. 863 .)

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 42 mit 1. Jänner 2013 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,

das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Salzburg, vertreten durch die Landeshauptfrau,

das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und

das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,

im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Inhaltsverzeichnis

Präambel

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Artikel 2 Geltungsbereich

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt Gesundheitspolitische Grundsätze

Artikel 4 Ausrichtung an den Rahmen-Gesundheitszielen und Public-Health

Artikel 5 Prinzipien, Ziele und Handlungsfelder der Zielsteuerung-Gesundheit

Artikel 6 Patientenorientierung und Transparenz

Artikel 7 Qualitätssicherung im österreichischen Gesundheitswesen

3. Abschnitt Aufbau und Ablauf der Zielsteuerung-Gesundheit

Artikel 8 Mehrstufigkeit des Zielsteuerungsprozesses

Artikel 9 Verhältnis der Zielsteuerung-Gesundheit zu ÖSG/RSG

4. Abschnitt Entscheidungsstrukturen und –organisation
Unterabschnitt A) Entscheidungsstrukturen und -organisation auf Bundesebene

Artikel 10 Organisation der Bundesgesundheitsagentur

Artikel 11 Bundesgesundheitskommission

Artikel 12 Bundes-Zielsteuerungskommission

Unterabschnitt B) Entscheidungsstrukturen und -organisation auf Landesebene

Artikel 13 Organisation der Landesgesundheitsfonds

Artikel 14 Gesundheitsplattform auf Landesebene

Artikel 15 Landes-Zielsteuerungskommission

5. Abschnitt Konkretisierung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit

Artikel 16 Ausrichtung der Zielsteuerung-Gesundheit

Artikel 17 Steuerungsbereich Ergebnisorientierung

Artikel 18 Steuerungsbereich Versorgungsstrukturen

Artikel 19 Steuerungsbereich Versorgungsprozesse

Artikel 20 Vorgaben und Inhalte der Landes-Zielsteuerungsverträge

Artikel 21 Jahresarbeitsprogramme

6. Abschnitt Festlegung zur Finanzzielsteuerung

Artikel 22 Finanzzielsteuerung – allgemeine Bestimmungen

Artikel 23 Stärkung der Gesundheitsförderung

Artikel 24 Inhalt und Gegenstand der Finanzrahmenverträge

Artikel 25 Festlegung des Ausgabendämpfungspfades für die erste Periode auf Bundesebene

Artikel 26 Festlegung des Ausgabendämpfungspfades für die erste Periode im Bereich der Länder

Artikel 27 Festlegung des Ausgabendämpfungspfades für die erste Periode im Bereich der Sozialversicherung

Artikel 28 Virtuelles Budget

7. Abschnitt Festlegungen zum Monitoring und Berichtswesen

Artikel 29 Implementierung eines Monitorings und Berichtswesens

Artikel 30 Prozessschritte

Artikel 31 Finanzierung des Monitorings und Berichtswesens

Artikel 32 Detailregelungen zum Monitoring und Berichtswesen

8. Abschnitt Regelungen zum Sanktionsmechanismus

Artikel 33 Allgemeines

Artikel 34 Regelungen bei Nicht-Erreichung von festgelegten Zielen

Artikel 35 Regelungen bei Verstößen gegen diese Vereinbarung, den Bundes- Zielsteuerungsvertrag oder die Landes-Zielsteuerungsverträge

Artikel 36 Regelungen bei Nicht-Zustandekommen des Bundes-Zielsteuerungsvertrages oder der Landes-Zielsteuerungsverträge

Artikel 37 Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten aus dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder den Landes-Zielsteuerungsverträgen im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit

9. Abschnitt Eckpunkte für gesetzliche Regelungen für die Errichtung der Zielsteuerung-Gesundheit sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene

Artikel 38 Gesetzliche Regelungen auf Bundesebene

Artikel 39 Gesetzliche Regelungen auf Landesebene

10. Abschnitt Sonstige Bestimmungen

Artikel 40 Sonderbestimmungen für den Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen

Artikel 41 Unterstützungspflicht des Bundes

11. Abschnitt Geltungsdauer und Schlussbestimmungen

Artikel 42 Inkrafttreten

Artikel 43 Durchführung der Vereinbarung

Artikel 44 Geltungsdauer, Außerkrafttreten

Artikel 45 Mitteilungen

Artikel 46 Urschrift

Präambel

Im Interesse der in Österreich lebenden Menschen kommen die Vertragsparteien Bund und Länder einerseits sowie die Sozialversicherung andererseits als gleichberechtigte Partner überein, ein partnerschaftliches Zielsteuerungssystem zur Steuerung von Struktur, Organisation und Finanzierung der österreichischen Gesundheitsversorgung einzurichten. Vor dem Hintergrund der bestehenden Zuständigkeiten verfolgt diese Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG daher das Ziel, durch moderne Formen einer vertraglich abgestützten Staatsorganisation eine optimale Wirkungsorientierung sowie eine strategische und ergebnisorientierte Kooperation und Koordination bei der Erfüllung der jeweiligen Aufgaben zu erreichen. Es geht um eine den Interdependenzen entsprechende „Governance“ der Zuständigkeiten für die Gesundheitsversorgung, um die Entsprechung der Prinzipien Wirkungsorientierung, Verantwortlichkeit, Rechenschaftspflicht, Offenheit und Transparenz von Strukturen bzw. Prozessen und Fairness und um die Sicherstellung von sowohl qualitativ bestmöglichen Gesundheitsdienstleistungen als auch deren Finanzierung.

  1. 1. Für Patientinnen und Patienten sind der niederschwellige Zugang zur bedarfsgerechten Gesundheitsversorgung und deren hohe Qualität langfristig zu sichern und auszubauen.
  2. 2. Die Verantwortung für den Einsatz der von der Bevölkerung bereitgestellten Steuern und Beiträgen verlangt nach Instrumenten zur Steigerung der Effektivität und Effizienz der Gesundheitsversorgung.
  3. 3. Im Sinne des Prinzips der Wirkungsorientierung in der Gesundheitsversorgung geht es um die Weiterentwicklung von Organisation und Steuerungsmechanismen auf Bundes- und Landesebene.
  4. 4. Weiters geht es sowohl um die Festlegung von Versorgungs- als auch Finanzzielen für den von dieser Zielsteuerung-Gesundheit umfassten Teil der Gesundheitsversorgung als auch um ein Monitoring zur Messung der Zielerreichung.
  5. 5. Künftig sollen alle von Bund, Ländern und Sozialversicherung im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit erfassten Maßnahmen für eine optimale Gesundheitsversorgung dieser gemeinsamen Ausrichtung unterliegen.
  6. 6. Der Anstieg der öffentlichen Gesundheitsausgaben (ohne Langzeitpflege) ist über die Periode bis 2016 an das zu erwartende durchschnittliche nominelle Wachstum des Bruttoinlandsprodukts heranzuführen, was bedeutet, dass in der Perspektive bis 2020 der Anteil der öffentlichen Gesundheitsausgaben am Bruttoinlandsprodukt stabil bei rund 7 Prozent liegt.

Schlagworte

e-rk3,

Entscheidungsorganisation, Bundesvertrag, Versorgungsziel

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2025

Gesetzesnummer

20008611

Dokumentnummer

NOR40157161

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