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Artikel I ZDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Artikel I

(Anm.: aus BGBl. Nr. 828/1995, zum BGBl. Nr. 679/1986)

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes besagt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.