vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 42 ZÄKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Aufgaben und Beschlussfassung des Landesvorstands

§ 42

(1) Dem Landesvorstand obliegt die Entscheidung in Angelegenheiten des Landesausschusses, sofern dessen rechtzeitige Beschlussfassung wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit nicht erwartet werden kann.

(2) Sitzungen des Landesvorstands werden vom/von der Präsidenten/Präsidentin einberufen und geleitet.

(3) Nähere Bestimmungen über die Beschlussfassung im Landesvorstand sind in der Satzung festzulegen.