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§ 52 ZaDiG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Information vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge

§ 52.

Vor der Ausführung des einzelnen, durch den Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs innerhalb eines Rahmenvertrags hat der Zahlungsdienstleister dem Zahler auf dessen Verlangen Folgendes mitzuteilen:

  1. 1. Die maximale Ausführungsfrist für diesen Zahlungsvorgang,
  2. 2. die ihm in Rechnung gestellten Entgelte und
  3. 3. gegebenenfalls deren Aufschlüsselung.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40201195