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§ 10 WWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.1952

§ 10.

Als durch Kriegseinwirkung beschädigt oder zerstört (kriegsbeschädigt) im Sinne der §§ 7 und 8 sind Wohnhäuser und andere bebaute Grundstücke anzusehen, wenn die Kosten der Behebung des Schadens den Hauptmietzins für drei Jahre oder den zweifachen Jahresbruttomietzins übersteigen. Hiebei sind die tatsächlichen oder voraussichtlichen Kosten der Kriegsschadensbehebung im Zeitpunkt der Wiederherstellung dem Mietzins im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung gegenüberzustellen. Als kriegsbeschädigte bebaute Grundstücke sind auch solche anzusehen, die durch eine Artfortschreibung infolge eines totalen Kriegsschadens als unbebaute Grundstücke erklärt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

10011255

Dokumentnummer

NOR12145130

alte Dokumentnummer

N9194821385L