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§ 37 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2023

Prüfungsergebnis – Verkündung

§ 37.

(1) Die Prüfungsergebnisse des mündlichen Prüfungsteiles sind den Prüfungskandidaten vom Vorsitzenden in Anwesenheit der Mitglieder der Prüfungskommission im unmittelbaren Anschluss an die Prüfung zu verkünden.

(2) Bei Durchführung der mündlichen Prüfung auf elektronischem Weg hat die Verkündung gemäß Abs. 1 im Rahmen der Videokonferenz oder stellvertretend durch das am Prüfungsort anwesende Mitglied der Prüfungskommission erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40252054