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§ 173 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2017

Verzeichnis der Mitglieder

§ 173.

(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat zu führen:

  1. 1. eine Liste ihrer ordentlichen Mitglieder, geordnet nach Berufsgruppen, und
  2. 2. eine Liste ihrer außerordentlichen Mitglieder.

(2) Die Listen gemäß Abs. 1 sind bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für jedermann zugänglich zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und haben zu enthalten:

  1. 1. den Namen oder die Firma,
  2. 2. den Berufssitz oder den Hauptwohnsitz und
  3. 3. die Art der Berufsberechtigung einschließlich eines Hinweises, ob eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung besteht.

(3) Alle Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind verpflichtet, die zur Anlage und Führung der Listen gemäß Abs. 1 erforderlichen Unterlagen beizubringen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197521