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§ 78 WRG 1959

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Aufteilung der Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten.

§ 78.

(1) Die Genossenschaft hat für jede Geschäftsperiode im voraus einen Voranschlag als Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben aufzustellen. Die Geschäftsperiode darf drei Jahre nicht überschreiten; ist in den Satzungen keine Dauer für die Geschäftsperiode festgelegt, beträgt die Geschäftsperiode ein Jahr. In jedem Fall hat eine jährliche Abrechnung zu erfolgen.

(2) Soweit die Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, nicht anderweitig gedeckt werden können, sind sie nach dem durch die Satzungen oder durch besondere Übereinkommen festgesetzten Maßstab auf die Mitglieder umzulegen, wobei auch zu bestimmen ist, wieweit die Beiträge in Geld-, Dienst- oder Sachleistungen zu bestehen haben. Bei der Umlegung können auch jene Kosten berücksichtigt werden, die in der der jeweiligen Geschäftsperiode folgenden Geschäftsperiode voraussichtlich anfallen.

(3) Mangels eines derartigen Maßstabes sind die Kosten zu berechnen

  1. a) für Ent- und Bewässerungen nach dem Ausmaße der einbezogenen Grundflächen,
  2. b) für die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser nach dem Wasserverbrauche,
  3. c) für Wasserkraftnutzungen nach dem Verhältnis der bewilligten Nutzung,
  4. d) für die Beseitigung und Reinigung von Abwässern nach Menge und Art des Abwasseranfalles, für die Reinhaltung von Gewässern nach Grad und Wirkung der verursachten Gewässerverunreinigung,
  5. e) in allen anderen Fällen nach dem Verhältnis des zu erlangenden Vorteiles oder zu beseitigenden Nachteiles.

(4) Hiebei sind bestehende Verpflichtungen und besondere Vorteile, die die Genossenschaft einzelnen Mitgliedern bietet, oder Lasten, die sie ihnen abnimmt, aber auch Vorteile, die der Genossenschaft durch einzelne Mitglieder erwachsen, entsprechend zu berücksichtigen.

(5) Ist der den einzelnen Liegenschaften und Anlagen zukommende Vorteil (abgewendete Nachteil) erheblich verschieden, so können sie in Klassen mit entsprechend abgestufter Beitragsleistung eingeteilt werden.

(6) Wenn bei Vereinigung verschiedener Zwecke (§ 73 Abs. 2) weder in den Satzungen eine Bestimmung enthalten noch ein besonderes Übereinkommen getroffen ist, hat die Wasserrechtsbehörde den Maßstab für die Aufteilung der Kosten so festzusetzen, daß die verschiedenartigen Interessen in billiger Weise berücksichtigt werden.

(7) Die anläßlich der Bildung einer Wassergenossenschaft einzelnen Mitgliedern erwachsenen Kosten sind von der Genossenschaft in dem als notwendig anerkannten Umfange zu ersetzen.

Schlagworte

Herstellungskosten, Erhaltungskosten, Geldleistung, Dienstleistung,

Entwässerung, Trinkwasser

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12143783

alte Dokumentnummer

N8199961511L

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