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§ 57 WG 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2001

Handlungsfähigkeit von Minderjährigen

§ 57

Die Handlungsfähigkeit einer Person in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt. Dies gilt nicht für eine freiwillige Meldung zur vorzeitigen Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes vor Vollendung des 18. Lebensjahres.

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