§ 29
Die Anmeldestellen und die Prüfstelle haben die Bestimmungen des AVG. 1950 anzuwenden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
§ 29
Die Anmeldestellen und die Prüfstelle haben die Bestimmungen des AVG. 1950 anzuwenden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.