vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 66. WechselG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1955

Artikel 66.

(1) Wer eine Ausfertigung zur Annahme versendet, hat auf den anderen Ausfertigungen den Namen dessen anzugeben, bei dem sich die versendete Ausfertigung befindet. Dieser ist verpflichtet, sie dem rechtmäßigen Inhaber einer anderen Ausfertigung auszuhändigen.

(2) Wird die Aushändigung verweigert, so kann der Inhaber nur Rückgriff nehmen, nachdem er durch einen Protest hat feststellen lassen:

  1. 1. daß ihm die zur Annahme versendete Ausfertigung auf sein Verlangen nicht ausgehändigt worden ist;
  2. 2. daß die Annahme oder die Zahlung auch nicht auf eine andere Ausfertigung zu erlangen war.