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§ 3 WaffGebrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2006

Zum Begriff „Schusswaffe“ siehe § 2 Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997.

§ 3.

Dienstwaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1. Gummiknüppel und andere Einsatzstöcke,
  2. 2. Tränengas und andere reizauslösende Mittel, die lediglich eine kurzfristige Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes herbeiführen,
  3. 3. Wasserwerfer,
  4. 4. Schusswaffen, mit Ausnahme der in Kategorie I, Z 3 des Annexes I zum Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, angeführten Art,
  1. die den im § 2 bezeichneten Organen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von ihrer vorgesetzten Behörde oder Dienststelle zugeteilt sind.

Zum Begriff „Schusswaffe“ siehe § 2 Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997.

Schlagworte

Gewehr, Karabiner, Revolver, Pistole, Maschinengewehr, Knüppel, Maschinenpistole

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024

Gesetzesnummer

10005345

Dokumentnummer

NOR40079558

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