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§ 23 VwGVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Ladung

§ 23

Das Verwaltungsgericht ist berechtigt, auch Personen, die ihren Aufenthalt (Sitz) außerhalb des Sprengels des Verwaltungsgerichtes haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.