vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 19 VwGVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Eintritt oberster Organe

§ 19

Durch Bundes- oder Landesgesetz kann bestimmt werden, dass in einer Angelegenheit der Bundesverwaltung der zuständige Bundesminister, in einer Angelegenheit der Landesverwaltung die zuständige Landesregierung an Stelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten. Dies ist jedoch unzulässig, wenn

  1. 1. in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers ein Organ des Selbstverwaltungskörpers oder
  2. 2. ein weisungsfrei gestelltes Organ

    belangte Behörde ist.