§ 5
§. 5.
Dem Legalisator liegt ob, sich eines Amtssiegels zu bedienen, welches den österreichischen Adler, den Vor- und Zunamen des Legalisators, seine Amtseigenschaft und den Namen seines Wohnsitzes zu enthalten hat.
§ 5
§. 5.
Dem Legalisator liegt ob, sich eines Amtssiegels zu bedienen, welches den österreichischen Adler, den Vor- und Zunamen des Legalisators, seine Amtseigenschaft und den Namen seines Wohnsitzes zu enthalten hat.