§ 0
Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Tschechische R)
Kurztitel
Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1992
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Beachte
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 123/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
Langtitel
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHISCHEN UND SLOWAKISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK ÜBER DIE WECHSELSEITIGE VOLLZIEHUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN STRAFSACHEN
StF: BGBl. Nr. 54/1992 (NR: GP XVII RV 1340 VV S. 149. BR: AB 3964 S. 533.)
Änderung
BGBl. III Nr. 123/1997
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. Dezember 1991 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 26 Abs. 1 mit 1. März 1992 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik,
in dem Bestreben, die gutnachbarlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten weiterzuentwickeln und den rechtlichen Verkehr zwischen ihnen zu erleichtern,
in der Erkenntnis, daß die Vollziehung einer Freiheitsstrafe in dem Staat, dessen Staatsbürger der Verurteilte ist, seine Resozialisierung fördert,
sowie von dem Wunsche geleitet, die Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie ihrer Folgedokumente voll und ganz durchzuführen,
sind übereingekommen, den folgenden Vertrag zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Der Bundespräsident der Republik Österreich:
Herrn Dr. Alois Mock
Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
der Präsident der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik:
Herrn Jiri Dienstbier,
Stellvertretender Ministerpräsident der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und Minister für Auswärtige Angelegenheiten,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
