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Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1991

§ 0

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Kurztitel

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 44/1991

Inkrafttretensdatum

01.03.1991

Langtitel

VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK POLEN ÜBER DIE WECHSELSEITIGE VOLLZIEHUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN STRAFSACHEN

StF: BGBl. Nr. 44/1991 (NR: GP XVII RV 1298 VV S. 149. BR: AB 3963 S. 533.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. Dezember 1990 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 36 Abs. 1 mit 1. März 1991 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Republik Polen,

Vom Wunsche geleitet, die rechtlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten weiterzuentwickeln und den rechtlichen Verkehr zwischen ihnen zu erleichtern, sowie im Bestreben, die Resozialisierung von Verurteilten zu fördern,

Sind übereingekommen, einen Vertrag über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Bundespräsident der Republik Österreich:

Herrn Dr. Egmont Foregger,

Bundesminister für Justiz,

Der Präsident der Republik Polen:

Herrn Aleksander Bentkowski,

Minister für Justiz,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

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