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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Frankreich)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 288/1967
Inkrafttretensdatum
13.08.1967
Langtitel
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes
StF: BGBl. Nr. 288/1967 (NR: GP XI RV 299 AB 381 S. 45 . BR: S. 251.)
Sonstige Textteile
Nachdem das am 15. Juli 1966 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 19. April 1967
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 14. Juni 1967 ausgetauscht worden; dieses tritt daher gemäß seinem Art. 21 Abs. 2 am 13. August 1967 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Französischen Republik, vom dem Wunsche geleitet, in den Beziehungen zwischen den beiden Staaten die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes zu sichern, haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Abkommen zu schließen, und haben zu Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben.
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