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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1960

§ 0

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (BRD)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 105/1960

Inkrafttretensdatum

29.05.1960

Langtitel

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen

StF: BGBl. Nr. 105/1960 (NR: GP IX RV 38 AB 55 S. 7 . BR: S. 148.)

Sonstige Textteile

Nachdem der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen, welcher also lautet: ...

die verfassungmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den vorstehenden Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 29. Oktober 1959.

Ratifikationstext

Der vorstehende Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 22 am 29. Mai 1960 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Bundesrepublik Deutschland sind in dem Wunsche, in Zivil- und Handelssachen die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden zu sichern, übereingekommen, hierüber einen Vertrag zu schließen.

Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

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