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Verwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

§ 0

Verwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse

Kurztitel

Verwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 177/2006

Typ

Vertrag – Italien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Unterzeichnungsdatum

30.04.2004

Index

99/05 Eisenbahnen

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ZUR VERWIRKLICHUNG EINES EISENBAHNBASISTUNNELS AUF DER BRENNERACHSE

StF: BGBl. III Nr. 177/2006 (NR: GP XXII RV 537 AB 579 S. 71 . BR: AB 7112 S. 712 .)

Sprachen

Deutsch, Italienisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 11 des Abkommens wurden am 18. August 2004 bzw. 15. Mai 2006 abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. Juli 2006 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Italienische Republik, nachfolgend als „Vertragsparteien“ bezeichnet

  1. UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Gemeinsamen Erklärung des österreichischen Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des italienischen Ministers für Infrastruktur und Verkehr vom 1. April 2003;
  2. UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des in Rom am 10. September 2003 unterzeichneten Memorandums, als Ergänzung zur Vereinbarung zwischen dem österreichischen Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem italienischen Minister für Infrastruktur und Verkehr zur Realisierung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse;
  3. UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der vom Rat der Europäischen Union (Verkehr, Telekommunikation und Energie) in der Sitzung vom 5. Dezember 2003 getroffenen politischen Vereinbarung bezüglich des Entscheidungsvorschlages des Europäischen Parlaments und des Rates zu den Leitlinien des Transeuropäischen Verkehrsnetzes;
  4. MIT DEM WUNSCH, den Ausbau des Schienenverkehrs auf der Brennerachse, der auch den Bau des Brennerbasistunnels als unverzichtbares Kernelement einer Verkehrspolitik vorsieht, die Umwelt und Bevölkerung in diesem Gebiet in den Vordergrund stellt, voranzutreiben;
  5. IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Verwirklichung eines Basistunnels und der entsprechenden Zulaufstrecken die Transportverbindungen zwischen den Vertragsparteien wesentlich verbessern und den Nord-Südverbindungen in Europa einen neuen Impuls geben wird;
  6. MIT DEM WUNSCH, einen Beitrag zur Ausweitung der zwischenstaatlichen Beziehungen und Handelsbeziehungen zwischen den europäischen Staaten, insbesondere zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, zu leisten;
  7. MIT DEM WUNSCH, die Entscheidungen des Europäischen Rates in Korfu, Essen und Dublin, aber auch das im Schlussdokument der hochrangigen Gruppe für TEN-V unter den Vorrangigen Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz (TEN-V) in der Liste 1 als Projekt Nr. 5 „Schienenstrecke für Güter-/Personenverkehr Berlin–Verona–Neapel/Mailand–Bologna“ gereihte Projekt umzusetzen;

haben Folgendes vereinbart:

Schlagworte

e-rk3

Güterverkehr

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

20005150

Dokumentnummer

NOR30005619

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