Vollziehung
§ 93
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 85 der Bundesminister für Finanzen und im Übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.
Vollziehung
§ 93
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 85 der Bundesminister für Finanzen und im Übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.