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Vertrag von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2003

§ 0

Vertrag von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften

Kurztitel

Vertrag von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 4/2003

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.02.2003

Unterzeichnungsdatum

26.02.2001

Index

59/04 EU - EWR

Langtitel

VERTRAG VON NIZZA ZUR ÄNDERUNG DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION, DER VERTRÄGE ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN SOWIE EINIGER DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDER RECHTSAKTE

StF: BGBl. III Nr. 4/2003 (NR: GP XXI RV 600 AB 888 S. 83 . BR: AB 6502 S. 682 .)

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Belgien III 4/2003 *Dänemark III 4/2003 *Deutschland III 4/2003 *Finnland III 4/2003 *Frankreich III 4/2003 *Griechenland III 4/2003 *Irland III 4/2003 *Italien III 4/2003 *Luxemburg III 4/2003 *Niederlande III 4/2003 *Portugal III 4/2003 *Schweden III 4/2003 *Spanien III 4/2003 *Vereinigtes Königreich III 4/2003

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des Staatsvertrages: Vertrag von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäisches Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte samt Protokollen, Schlussakte sowie Erklärungen wird bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.
  2. 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 8. Jänner 2002 bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt. Nach Mitteilung der Regierung der Italienischen Republik tritt der Vertrag gemäß seinem Art. 12 Abs. 2 mit 1. Februar 2003 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

PRÄAMBEL

ERSTER TEIL: SACHLICHE ÄNDERUNGEN

– ARTIKEL 1: Nummern 1 bis 15 (EU-Vertrag)

– ARTIKEL 2: Nummern 1 bis 47 (EG-Vertrag)

– ARTIKEL 3: Nummern 1 bis 25 (EAG-Vertrag)

– ARTIKEL 4: Nummern 1 bis 19 (EGKS-Vertrag)

– ARTIKEL 5: Protokoll über die Satzung des ESZB und der EZB1

– ARTIKEL 6: Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften

ZWEITER TEIL: ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

– ARTIKEL 7 bis 13

PROTOKOLLE:

– Protokoll über die Erweiterung der Europäischen Union

– Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs

– Protokoll über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl

– Protokoll zu Artikel 67 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

SCHLUSSAKTE

VON DER KONFERENZ ANGENOMMENE ERKLÄRUNGEN

VON DER KONFERENZ ZUR KENNTNIS GENOMMENE ERKLÄRUNGEN

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK,

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER PRÄSIDENT DER HELLENISCHEN REPUBLIK,

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN,

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

DIE PRÄSIDENTIN IRLANDS,

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,

DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK FINNLAND,

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SCHWEDEN,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND -

EINGEDENK der historischen Bedeutung der Überwindung der Teilung des europäischen Kontinents,

IN DEM WUNSCH, den mit dem Vertrag von Amsterdam begonnenen Prozess der Vorbereitung der Organe der Europäischen Union auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in einer erweiterten Union zu vollenden,

ENTSCHLOSSEN, die Beitrittsverhandlungen auf dieser Grundlage fortzusetzen, um nach dem im Vertrag über die Europäische Union vorgesehenen Verfahren zu einem erfolgreichen Abschluss zu kommen –

HABEN BESCHLOSSEN, den Vertrag über die Europäische Union, die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einige damit zusammenhängende Rechtsakte zu ändern,

und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINKOMMEN:

Anmerkung

Dokumentalistische Gliederung:

Anlage 1 = Protokoll über die Erweiterung der Europäischen Union

Anlage 2 = Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs

Anlage 3 = Protokoll über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl

Anlage 4 = Protokoll zu Artikel 67 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

Anlage 5 = Schlussakte

Schlagworte

e-rk3,

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20002427

Dokumentnummer

NOR30002664

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Stichworte