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Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
Kurztitel
Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 258/1970
Inkrafttretensdatum
05.03.1970
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Langtitel
(Übersetzung)
VERTRAG ÜBER DIE NICHTWEITERVERBREITUNG VON ATOMWAFFEN
StF: BGBl. Nr. 258/1970
Sonstige Textteile
Nachdem der Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen vom 1. Juli 1968, dessen Artikel III Absatz 1 1. Satz, Artikel V 1. Satz und Artikel X Absatz 2 verfassungsändernde Bestimmungen sind und welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 4. Juni 1969
Ratifikationstext
Österreich hat seine Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag am 26. Juni 1969 bei den Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland sowie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hinterlegt; der Vertrag ist gemäß seinem Artikel IX Absatz 3 am 5. März 1970 in Kraft getreten.
Dem Vertrag gehören nach Mitteilung der Depositarregierungen derzeit folgende weitere Staaten an: Afghanistan, Äthiopien, Bolivien, Botswana, Bulgarien, Cypern, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Ecuador, Finnland, Ghana, Haiti, Irak, Iran, Irland, Island, Jamaika, Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Demokratische Republik Kongo, Laos, Lesotho, Malaysia, Malediven, Mali, Mauritius, Mexiko, Mongolei, Nepal, Neuseeland, Nigeria, Norwegen, Paraguay, Polen, Rumänien, Schweden, Somalia, Sowjetunion, Swaziland, Syrien, Tschechoslowakei, Tunesien, Ungarn, Vereinigte Arabische Republik, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich der Assoziierten Staaten (Antigua, Dominica, Grenada, Saint Christopher-Nevis-Anguilla und Santa Lucia) und der Gebiete unter der territorialen Souveränität des Vereinigten Königreichs sowie Brunei, Tonga und die Britisch Salomon-Inseln. Für Südrhodesien gelten die Bestimmungen des Vertrages erst, wenn die Regierung des Vereinigten Königreichs die anderen Depositarregierungen davon unterrichtet, daß es in der Lage ist zu gewährleisten, daß die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen hinsichtlich dieses Gebietes zur Gänze erfüllt werden können.), Vereinigte Staaten von Amerika.
Präambel/Promulgationsklausel
Die den vorliegenden Vertrag abschließenden Staaten, nachstehend die „Vertragsparteien" genannt
Im Hinblick auf die Verwüstung, die ein Atomkrieg über die ganze Menschheit bringen würde, und die sich daraus ergebende Notwendigkeit, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Gefahr eines solchen Krieges abzuwenden und Maßnahmen zu treffen, die die Sicherheit der Völker gewährleisten;
In der Überzeugung, daß die Weiterverbreitung von Atomwaffen die Gefahr eines Atomkrieges bedeutend vergrößern würde;
In Übereinstimmung mit den Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen, in denen der Abschluß eines Übereinkommens zur Verhinderung einer weiteren Verbreitung von Kernwaffen gefordert wird;
Als Ausdruck ihrer Verpflichtung, zur Ermöglichung der Anwendung der Sicherheitsvorschriften der Internationalen Atomenergieorganisation auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Kernenergie zusammenzuarbeiten;
Als Ausdruck ihrer Unterstützung der Forschung und Entwicklung sowie sonstiger Bemühungen zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes, die Bewegungen von Ausgangsmaterial und besonderem spaltbarem Material im Rahmen des Sicherheitskontrollsystems der Internationalen Atomenergieorganisation mit Hilfe von Instrumenten und anderen Methoden an gewissen strategischen Punkten wirksam zu sichern;
In Bekräftigung des Grundsatzes, daß die Vorteile der friedlichen Anwendung der Kerntechnik, einschließlich etwaiger technischer Erkenntnisse, die die Atomwaffenstaaten bei der Entwicklung nuklearer Sprengvorrichtungen als Nebenresultate möglicherweise gewinnen, allen Vertragsparteien, gleichgültig ob sie Atomwaffenstaaten oder Nichtatomwaffenstaaten sind, für friedliche Zwecke zugänglich sein sollen;
In der Überzeugung, daß zur Förderung dieses Grundsatzes alle Vertragsparteien berechtigt sind, sich an einem möglichst vollständigen Austausch von wissenschaftlichen Informationen für die Weiterentwicklung der Verwendungsmöglichkeiten der Atomenergie für friedliche Zwecke zu beteiligen und allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Staaten zu dieser Weiterentwicklung beizutragen;
In Erklärung ihrer Absicht, eine ehestmögliche Beendigung des Wettrüstens mit Atomwaffen herbeizuführen und wirksame Maßnahmen in Richtung auf eine nukleare Abrüstung zu ergreifen;
Mit der eindringlichen Aufforderung an alle Staaten, bei der Erreichung dieses Zieles mitzuarbeiten;
Unter Hinweis auf die von den Vertragsparteien über das teilweise Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser von 1963 in dessen Präambel zum Ausdruck gebrachte Entschlossenheit, zu trachten, die Einstellung aller Versuchsexplosionen von Kernwaffen für alle Zeiten zu erreichen und die Verhandlungen mit diesem Endziel fortzusetzen;
In dem Wunsche, zur internationalen Entspannung beizutragen und das Vertrauen zwischen den Staaten zu stärken, um eine Einstellung der Erzeugung von Kernwaffen, die Liquidierung aller vorhandenen Lager und die Eliminierung von Kernwaffen und Einrichtungen zu deren Abschuß aus den Arsenalen der Länder gemäß einem Vertrag über eine allgemeine und vollständige Abrüstung unter einer strengen und wirksamen internationalen Überwachung zu ermöglichen;
Unter Hinweis darauf, daß gemäß der Satzung der Vereinten Nationen sich die Staaten in ihren internationalen Beziehungen der Drohung mit Gewalt oder der Gewaltanwendung, die gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit irgendeines Staates gerichtet oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbar ist, enthalten müssen und daß die Begründung und Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit mit einem Mindestaufwand an Menschen und wirtschaftlichen Mitteln für Rüstungszwecke gefordert werden sollen;
Haben folgendes vereinbart:
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