Die Ausführungsordnung ist nach Art. 58 PCT, BGBl. Nr. 348/1979, diesem Vertrag beigefügt. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist sie dadurch kundgemacht worden, daß sie beim Österreichischen Patentamt zur öffentlichen Einsicht aufgelegt worden ist. Aus diesem Grund ist der Inhalt dieser Rechtsvorschrift in der Datenbank nicht enthalten.
§ 0
Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens – Ausführungsordnung
Kurztitel
Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens – Ausführungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 348/1979
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
23.04.1979
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Beachte
Die Ausführungsordnung ist nach Art. 58 PCT, BGBl. Nr. 348/1979, diesem Vertrag beigefügt. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist sie dadurch kundgemacht worden, daß sie beim Österreichischen Patentamt zur öffentlichen Einsicht aufgelegt worden ist. Aus diesem Grund ist der Inhalt dieser Rechtsvorschrift in der Datenbank nicht enthalten.
Langtitel
Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
StF: BGBl. Nr. 348/1979
Änderung
BGBl. Nr. 349/1979
BGBl. Nr. 477/1981
BGBl. Nr. 526/1984
BGBl. Nr. 193/1992
BGBl. Nr. 400/1993
BGBl. III Nr. 31/2000
BGBl. III Nr. 196/2000
BGBl. III Nr. 23/2002
BGBl. III Nr. 132/2002
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 348/1979
Schlagworte
e-rk3,
PCT (Patent Cooperation Treaty)
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2025
Gesetzesnummer
10002437
Dokumentnummer
NOR11002460
alte Dokumentnummer
N2197912375T
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