§ 0
Befreiung der internationalen Organisationen mit Sitz in Österreich von der Werbeabgabe
Kurztitel
Befreiung der internationalen Organisationen mit Sitz in Österreich von der Werbeabgabe
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
09.05.2001
Langtitel
Verordnung der Bundesregierung über die Befreiung der internationalen Organisationen mit Sitz in Österreich von der Werbeabgabe
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977 in der jeweils geltenden Fassung, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:
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