vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 Vermögensvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.1958

§ 8

(1) Soweit auf Grund einer Anmeldung einer in § 7 Abs. 1 bezeichneten juristischen Person Wertpapiere bereinigt wurden, hat die Republik Österreich die mit diesen Anmeldungen verbundenen Beiträge (§ 28 Abs. 2 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) im Wege der Anmeldestellen zu vergüten. Die Vergütung ist spätestens binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Anmeldestelle schriftlich zu verlangen.

(2) Die Beiträge, die auf Wertpapiere entfallen, die auf deutsche physische Personen nach den Bestimmungen des Vermögensvertrages nicht übertragen werden, hat die Republik Österreich im Wege der Anmeldestellen zu vergüten. Die Vergütung ist,

wenn die Übertragung der Wertpapiere begehrt wurde, spätestens binnen sechs Monaten nach

Empfang der Ablehnung dieses Begehrens,

wenn ein solches Begehren nicht gestellt wurde, spätestens binnen sechs Monaten nach Ende der

Frist für die Stellung dieses Begehrens

zu verlangen.

(3) Wird auf Grund eines rechtzeitigen Verlangens nicht binnen sechs Monaten der Beitrag vergütet, so hat auf schriftliches Verlangen des Antragstellers die Prüfstelle über den Anspruch gemäß Abs. 1 oder 2 zu entscheiden. Der Bescheid ist dem Antragsteller und der Finanzprokuratur zuzustellen. § 16 Abs. 3 und § 20 des Wertpapierbereinigungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.