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§ 4 Verleihung des Doktorates unter den Auspizien des Bundespräsidenten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1952

§ 4

Der Bundespräsident verleiht an die unter seinen Auspizien promovierten Doktoren einen Ehrenring, dessen Siegelplatte das Bundeswappen sowie die Worte „sub auspiciis Praesidentis“ enthält.