§ 4
Der Bundespräsident verleiht an die unter seinen Auspizien promovierten Doktoren einen Ehrenring, dessen Siegelplatte das Bundeswappen sowie die Worte „sub auspiciis Praesidentis“ enthält.
§ 4
Der Bundespräsident verleiht an die unter seinen Auspizien promovierten Doktoren einen Ehrenring, dessen Siegelplatte das Bundeswappen sowie die Worte „sub auspiciis Praesidentis“ enthält.