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Vereinbarung über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl – Maglern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2005

§ 0

Vereinbarung über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl – Maglern

Kurztitel

Vereinbarung über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl – Maglern

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 59/2005

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2005

Unterzeichnungsdatum

14.09.2004

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Langtitel

Vereinbarung zwischen der Regierung der Italienischen Republik, der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl – Maglern

StF: BGBl. III Nr. 59/2005

Sprachen

Deutsch, Italienisch, Slowenisch

Vertragsparteien

*Italien III 59/2005, *Slowenien III 59/2005

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Vereinbarung wurden am 24. September 2004 bzw. 23. Februar 2005 und am 21. März 2005 abgegeben; die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 12 Abs. 1 mit 1. Mai 2005 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Italienischen Republik (in der Folge: die italienische Vertragspartei), die Österreichische Bundesregierung (in der Folge: die österreichische Vertragspartei) und die Regierung der Republik Slowenien (in der Folge: die slowenische Vertragspartei) – alle drei in der Folge: die Vertragsparteien – sind,

in der Absicht, die polizeiliche Zusammenarbeit zu fördern und weiterzuentwickeln;

unter Berücksichtigung der bestehenden bilateralen Abkommen zwischen der Regierung der Italienischen Republik, der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über die polizeiliche Zusammenarbeit und die Rückübernahme von Personen;

unter Bedachtnahme auf die im Schengener Abkommen vom 14. Juni 1985 und im dazugehörigen Durchführungsabkommen vom 19. Juni 1990 enthaltenen Prinzipien, unter besonderer Bezugnahme auf Abschnitt III Polizei und Sicherheit, Kapitel I Polizeiliche Zusammenarbeit,

unter Einhaltung der Gesetzgebung der Vertragsparteien,

wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2021

Gesetzesnummer

20004043

Dokumentnummer

NOR30004395

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