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Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2000

§ 0

Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Kurztitel

Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 52/2000

Inkrafttretensdatum

01.03.2000

Langtitel

Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit

StF: BGBl. III Nr. 52/2000

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 22 Abs. 1 der Vereinbarung wurden am 26. Jänner 1998 bzw. 12. Jänner 2000 abgegeben; die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 22 Abs. 1 mit 1. März 2000 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Italienischen Republik,

im Bewußtsein der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern;

als Bestätigung ihres Willens, die polizeiliche Zusammenarbeit, insbesondere in der Nähe der gemeinsamen Grenze, mit dem Ziel zu verstärken, die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit zu wahren und die Kriminalität wirksam zu bekämpfen;

im Geiste des Europäischen Integrationsprozesses;

in Ausführung des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 *) zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985, insbesondere Titel III Polizei und Sicherheit, Kapitel I Polizeiliche Zusammenarbeit, Artikel 39 und folgende, denen Österreich und Italien beigetreten sind;

unter Berufung auf das in Wien am 12. November 1986 unterzeichnete Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus, der internationalen organisierten Kriminalität und des illegalen Rauschgifthandels;

Vereinbaren wie folgt:

__________________________

*) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997 und BGBl. III Nr. 203/1997

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