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Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)
Kurztitel
Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 52/2000
Inkrafttretensdatum
01.03.2000
Langtitel
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
StF: BGBl. III Nr. 52/2000
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 22 Abs. 1 der Vereinbarung wurden am 26. Jänner 1998 bzw. 12. Jänner 2000 abgegeben; die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 22 Abs. 1 mit 1. März 2000 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Italienischen Republik,
im Bewußtsein der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern;
als Bestätigung ihres Willens, die polizeiliche Zusammenarbeit, insbesondere in der Nähe der gemeinsamen Grenze, mit dem Ziel zu verstärken, die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit zu wahren und die Kriminalität wirksam zu bekämpfen;
im Geiste des Europäischen Integrationsprozesses;
in Ausführung des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 *) zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985, insbesondere Titel III Polizei und Sicherheit, Kapitel I Polizeiliche Zusammenarbeit, Artikel 39 und folgende, denen Österreich und Italien beigetreten sind;
unter Berufung auf das in Wien am 12. November 1986 unterzeichnete Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus, der internationalen organisierten Kriminalität und des illegalen Rauschgifthandels;
Vereinbaren wie folgt:
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*) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997 und BGBl. III Nr. 203/1997
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