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§ 90t VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2015

Vergütungen und Abgeltungen

§ 90t

Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L gebühren bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen

  1. 1. die Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte nach den §§ 61a, 61c und 61e Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1,
  2. 2. die Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen nach den §§ 61b, 61d und 61e Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 Z 2 bis 4,
  3. 3. die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach § 63a,
  4. 4. die Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen nach § 63b in Verbindung mit § 116e und
  5. 5. die Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung nach § 63c

    des Gehaltsgesetzes 1956.

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