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§ 134 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2018

Querverkäufe

§ 134.

(1) Wird ein Versicherungsprodukt zusammen mit einem Nebenprodukt oder einer Nebendienstleistung, welche keine Versicherung sind, als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung angeboten, hat das Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer darüber zu informieren, ob die verschiedenen Bestandteile getrennt voneinander erworben werden können. In diesem Fall hat das Versicherungsunternehmen eine angemessene Beschreibung der verschiedenen Bestandteile der Vereinbarung oder des Pakets zur Verfügung zu stellen und für jeden Bestandteil einen getrennten Nachweis über Kosten und Gebühren zu erbringen.

(2) Unterscheidet sich das Risiko oder die Versicherungsdeckung, welche sich aus einem dem Versicherungsnehmer gemäß Abs. 1 angebotenen Paket oder einer dem Versicherungsnehmer angebotenen Vereinbarung ergeben, von dem Risiko oder der Versicherungsdeckung, welche mit den separat erworbenen Bestandteilen verbunden sind, hat das Versicherungsunternehmen eine angemessene Beschreibung der verschiedenen Bestandteile des Pakets oder der Vereinbarung und der Art und Weise zur Verfügung zu stellen, wie ihre Wechselwirkung das Risiko oder die Versicherungsdeckung ändert.

(3) Ergänzt ein Versicherungsprodukt eine Ware oder eine Dienstleistung, die keine Versicherung ist, als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung, hat das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit zu bieten, die Ware oder die Dienstleistung gesondert zu erwerben. Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsprodukt eine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2014/65/EU , einen Kreditvertrag gemäß Art. 4 Nr. 3 der Richtlinie 2014/17/EU oder ein Zahlungskonto gemäß Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2014/92/EU ergänzt.

(4) In den in den Abs. 1 und 3 genannten Fällen haben Versicherungsunternehmen die Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit den Versicherungsprodukten, die Teil des Gesamtpakets oder derselben Vereinbarung sind, zu ermitteln.

(5) Die Pflichten gemäß Abs. 1 bis 3 gelten nicht für den Vertrieb von Versicherungsprodukten, die Deckung für verschiedene Arten von Risiken bieten (Versicherungspolizzen für Mehrfachrisiken).

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40200687