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§ 26 UWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.11.1984

Ausschließung der Öffentlichkeit der Verhandlung

§ 26.

Die Öffentlichkeit der Verhandlung über eine Anklage oder einen zivilrechtlichen Anspruch auf Grund dieses Gesetzes kann auf Antrag ausgeschlossen werden, wenn durch die Öffentlichkeit der Verhandlung ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis gefährdet würde.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR12033599

alte Dokumentnummer

N2198422022S

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