Aufbringung von Fondsmitteln
§ 12.
Die Mittel für Förderungen nach § 10 werden durch Zuwendungen aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel aufgebracht.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010505
Dokumentnummer
NOR12134420
alte Dokumentnummer
N8198712394A