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§ 31 UUG 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.5.2012

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 31.

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20004333

Dokumentnummer

NOR40139249