1. Dänemark, Norwegen und Schweden haben das Abkommen von Stresa, BGBl. Nr. 135/1955, gekündigt (BGBl. Nr. 130/1974 und BGBl. Nr. 51/1992); siehe hiezu Punkt VIII dieses Protokolls. 2. Internationales Abkommen über die Anwendung der Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse, BGBl. Nr. 135/1955.
§ 0
Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse (Protokoll)
Kurztitel
Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse (Protokoll)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 269/1995
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
12.07.1953
Außerkrafttretensdatum
09.02.1996
Unterzeichnungsdatum
18.07.1951
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Langtitel
(Übersetzung)
Protokoll
StF: BGBl. Nr. 136/1955
Änderung
BGBl. Nr. 269/1995
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Mitgliedstaaten : siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 135/1955
Sonstige Textteile
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt hiemit dem am 18. Juli 1951 in Den Haag abgeschlossenen Protokoll, betreffend die Ergänzung des am 1. Juni 1951 in Stresa unterzeichneten Internationalen Abkommens über die Anwendung der Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse, welches also lautet: ...
namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in deren Namen die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 27. Mai 1953.
Ratifikationstext
Die österreichische Beitrittsurkunde wurde am 12. Juni 1953 bei der italienischen Regierung hinterlegt.
Das vorliegende Protokoll ist gemäß seinem Artikel 8 Abs. 1 am 12. Juli 1953 in Kraft getreten.
Bis zum 1. Juli 1954 haben noch folgende Staaten das Protokoll ratifiziert: Dänemark, Frankreich, Italien, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragschließenden Parteien, welche am 1. Juni 1951 in Stresa das Internationale Abkommen über die Anwendung der Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse unterzeichnet haben, mit Ausnahme von Österreich, das hier nicht vertreten ist, jedoch mit Einschluß der Niederlande, sind übereingekommen, wie folgt:
Anmerkung
1. Dänemark, Norwegen und Schweden haben das Abkommen von Stresa, BGBl. Nr. 135/1955, gekündigt (BGBl. Nr. 130/1974 und BGBl. Nr. 51/1992); siehe hiezu Punkt VIII dieses Protokolls.
2. Internationales Abkommen über die Anwendung der Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse, BGBl. Nr. 135/1955.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2023
Gesetzesnummer
10001943
Dokumentnummer
NOR11001966
alte Dokumentnummer
N2195525579S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
