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Artikel VII UrhGNov

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1996

Artikel VII

Rundfunksendung über Satellit

Der Mithersteller eines Filmwerks darf einem anderen die Rundfunksendung des Filmwerks über Satellit nur mit Zustimmung des beeinträchtigten Mitherstellers (Z 5) gestatten, wenn

  1. 1. das Filmwerk von Herstellern aus mehreren Staaten gemeinsam hergestellt worden ist,
  2. 2. zumindest ein Mithersteller einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums angehört,
  3. 3. der Vertrag über die gemeinsame Herstellung des Filmwerks vor dem 1. April 1996 geschlossen worden ist,
  4. 4. dieser Vertrag ausdrücklich das Senderecht für bestimmte Gebiete aufteilt, und zwar für alle technischen Mittel der Sendung, und keine besondere Regelung für die Sendung über Satellit trifft und
  5. 5. die Sendung über Satellit das ausschließliche Senderecht eines Mitherstellers beeinträchtigt.

Vgl. Art. 7 RL 93/83/EWG .

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2021

Gesetzesnummer

10003398

Dokumentnummer

NOR12038438

alte Dokumentnummer

N2199654237J