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§ 28 URG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Geltendmachung der Haftung

§ 28.

(1) Der Anspruch nach § 22 und nach § 25 kann nur vom Masse- oder Sanierungsverwalter für die Insolvenzmasse geltend gemacht werden.

(2) Die juristische Person kann auf den Anspruch nicht verzichten. Gegen den Anspruch kann nicht mit Forderungen an die juristische Person aufgerechnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10003479

Dokumentnummer

NOR40119982