Fünfter Abschnitt.
Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden.
§ 664.
Ist der Reisende in dem Überfahrtsvertrage genannt, so ist er nicht befugt, das Recht auf die Überfahrt an einen anderen abzutreten.
Fünfter Abschnitt.
Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden.
§ 664.
Ist der Reisende in dem Überfahrtsvertrage genannt, so ist er nicht befugt, das Recht auf die Überfahrt an einen anderen abzutreten.