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§ 664 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1939

Fünfter Abschnitt.

Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden.

§ 664.

Ist der Reisende in dem Überfahrtsvertrage genannt, so ist er nicht befugt, das Recht auf die Überfahrt an einen anderen abzutreten.