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§ 403 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Provision und Kosten bei Selbsteintritt

§ 403.

Der Kommissionär, der das Gut selbst als Verkäufer liefert oder als Käufer übernimmt, ist zu der gewöhnlichen Provision berechtigt und kann die bei Kommissionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Kosten berechnen.